Rufbereitschaft
Die Rufbereitschaft ist für einen Arzt im Krankenhaus neben der gewöhnlichen Arbeitszeit und dem Bereitschaftsdienst eine weitere Komponente seiner Tätigkeit. Diese Sonderform der Arbeit ist auch unter dem Begriff Hintergrunddienst bekannt.
Grundsätzlich müssen sich Mediziner in der Rufbereitschaft bereithalten und einsatzfähig sein - die tatsächliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft erfolgt in Ausnahmefällen. Die konkreten Bedingungen legen Tarifverträge und Arbeitsverträge fest. Zudem gibt es mehrere Gerichtsurteile, welche die Grenzen der Rufbereitschaft im Krankenhaus festgelegt haben.
Rufdienst im Krankenhaus: Einsätze auf Abruf
Bei einer Rufbereitschaft müssen Mediziner potenziell verfügbar sein und bei einem entsprechenden Anruf in überschaubarer Zeit ihre Arbeit aufnehmen. Bis zur Arbeitsaufnahme dürfen in der Regel höchstens 25 bis 30 Minuten vergehen. Der Rufdienst im Krankenhaus gilt nicht als Arbeitszeit - er wird mit einer Pauschale vergütet und soll Ärzten weitgehend Freizeit ermöglichen. Die räumlichen Einschränkungen sind deshalb überschaubar. Angestellte müssen nur sicherstellen, dass sie telefonisch erreichbar sind und bei einer Anforderung in einer festgelegten Zeitspanne am Arbeitsplatz erscheinen. Ärzte in Rufbereitschaft können zum Beispiel zu Hause verweilen oder an Freizeitaktivitäten teilnehmen.
Definition Rufbereitschaft: strikte gesetzliche Grenzen
Verschiedene Arbeitsgerichte haben in diversen Prozessen zugunsten von Ärzten entschieden und die ausufernde Anordnung der Rufbereitschaft eingeschränkt. Für Arbeitgeber ist der Rufdienst im Krankenhaus eine kostengünstigere Option als der Bereitschaftsdienst - das kann zu einem Missbrauch verführen. Die Rechtsprechung ist aber mittlerweile eindeutig. Wichtige Urteile haben zum Beispiel das Bundesarbeitsgericht 2002 und das Landesarbeitsgericht Köln 2020 gefällt. Relevante Einschränkungen sind:
- Die Inanspruchnahme von Ärzten während des Rufdienstes darf nur eine Ausnahme sein. Wenn Arbeitgeber Mediziner häufig anfordern, müssen sie den besser vergüteten Bereitschaftsdienst anordnen. Die Grundlage für diese Regelung ist die betriebliche Erfahrung.
- Kliniken müssen bei der Rufbereitschaft garantieren, dass Ärzte diese Zeiträume größtenteils eigenständig gestalten können. Ein verpflichtender Aufenthalt am Arbeitsplatz widerspricht der Funktionsweise der Rufbereitschaft im Krankenhaus. Arbeitgeber dürfen nicht verlangen, dass Beschäftigte innerhalb weniger Minuten die Arbeit aufnehmen. Sie müssen ausreichend Zeit bis zur Arbeitsaufnahme gewähren. Krankenhäuser müssen die Regelungen zu Ruhepausen beachten, sofern sie Ärzte anfordern und die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit wird.
- Eine Obergrenze zur Anzahl und zu dem Umfang der Rufbereitschaft existiert dagegen nicht. Hier handelt es sich um eine Grauzone, weil die Rufbereitschaft als Arzt nicht als Arbeitszeit zählt. Die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitbestimmungen finden keine Anwendung.
Unterschiede zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale sind der Umfang der angeordneten Aufenthaltsbeschränkung und der tatsächlichen Arbeit. Wenn ein Mediziner in der Klinik anwesend sein muss und häufig Aufgaben erledigt, ist das ein klarer Fall für den Bereitschaftsdienst. Diese Dienste gelten als Arbeitszeit und gehen mit einer deutlich höheren Vergütung einher.
Bei der Bezahlung kommt es auf die geleistete Arbeit an, bei anstrengenden Diensten liegt sie fast auf dem Niveau des gewöhnlichen Entgelts. Die Rufbereitschaft weicht in beiden Punkten - Vergütung und Arbeitsumfang - deutlich davon ab. Aus diesem Grund haben Tarifvertragsparteien sowie Arbeitsrichter die Rufbereitschaft eng definiert. Ärzte erhalten zwar eine geringere Vergütung und die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, dafür profitieren sie von größeren Freiheiten.
Rufbereitschaft Vergütung: Tarifvertrag der Unikliniken als Beispiel
Für die Entlohnung der Rufbereitschaft existieren keine gesetzlichen Bestimmungen. Es ist Sache der beteiligten Parteien, die Vergütung auszuhandeln. Die konkrete Regelung kann in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen erfolgen. Exemplarisch zeigt der Tarifvertrag der Unikliniken auf, wie es sich mit der Rufbereitschaft und der Vergütung verhält:
- Bei einer Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden erhalten Ärzte an Wochentagen den zweifachen Stundenlohn als Pauschale. Verdient jemand 30 Euro pro Stunde, verzeichnet er für die gesamte Rufbereitschaft eine Pauschale von 60 Euro. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen steigt die Pauschale auf das Vierfache des Stundenentgelts.
- Bei
einer kürzeren Rufbereitschaft im Krankenhaus liegt die Pauschale pro Stunde
bei 12,5 %
des Stundenverdienstes.
Andere Tarifverträge wie der Tarifvertrag für kommunale Krankenhäuser weisen ähnliche Regelungen auf.
Inanspruchnahme bei Rufbereitschaft: Arbeitszeit und Vergütung
Die Vergütung mit einer Pauschale und die fehlende Berücksichtigung bei der Arbeitszeit gelten nur, wenn Ärzte nicht tätig werden. Sobald sie nach einem Anruf ihre Arbeit aufnehmen, wird die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit mit entsprechender Entlohnung. In diesem Fall verdienen die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu Ruhezeiten, freien Tagen und freien Wochenenden Beachtung. Die in Kliniken typische Opt-Out-Regelung erlaubt zwar ein großzügiges Abweichen von den strengen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz, sichert Medizinern aber dennoch ein Mindestmaß an Ruhepausen und Freizeit. Arbeitgeber müssen dies bei ihren Dienstplänen inklusive Rufbereitschaft als Arzt berücksichtigen.
Rufbereitschaft als Arzt und Stellensuche
Die detaillierten Regelungen zur Rufbereitschaft und insbesondere die Vergütung sind ein relevanter Faktor, wenn Sie nach freien Ärztestellen suchen. Die Konditionen weichen erheblich voneinander ab - ein genauer Blick empfiehlt sich vor allem bei Beschäftigungsverhältnissen, die unter keinen Tarifvertrag fallen. Als etablierter Spezialist für die Karriereplanung im Gesundheitswesen beraten wir Sie zu diesem Aspekt ausführlich und klären Sie transparent über das Thema Rufbereitschaft und Vergütung bei potenziellen Arbeitgebern auf.
Über den Autor
Lena Küpper verstärkt seit 2016 das BeyondHealth-Team und unterstützt unsere Kandidaten seitdem tatkräftig im Rahmen unseres Karrieremanagements bei der Suche nach ihrer Wunschstelle. Parallel zu ihrem Masterstudium der Rehabilitationswissenschaften mit dem Schwerpunkt Organisationsentwicklung an der Universität zu Köln hat sie in verschiedenen Praktika in Kliniken eine Menge Praxiserfahrung gesammelt, die sie nun gewinnbringend für unsere Kunden einsetzt. So ist sie kompetente Ansprechpartnerin für die perfekte Passung zwischen Klinik und Kandidat.