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4 Minuten Lesezeit (770 Worte)

Behandlungspflicht

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Sämtlichen medizinischen Behandlungen liegt ein Behandlungsvertrag zugrunde. Wie bei allen Dienstverträgen gilt für beide Seiten Vertragsfreiheit. Ein Arzt darf theoretisch frei entscheiden, ob er einen Patienten behandelt. Das stellen ausdrücklich das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 630a Abs. 1) und die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (§ 87 Abs. 2) fest. Bei rechtlichen Verpflichtungen und in medizinischen Notfällen bestehen jedoch Ausnahmen von diesem Grundprinzip. Unter die rechtlichen Verpflichtungen fallen alle Kassenärzte, die sich gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen und der Kassenärztlichen Vereinigung zu Behandlungen verpflichten. Angesichts der großen Anzahl an Vertragsärzten ist diese Ausnahme eher die Regel: Die meisten hierzulande praktizierenden Ärzte unterliegen einer Behandlungspflicht. Behandlungen können sie nur gut begründet verweigern.

Behandlungspflicht: Unterschied zwischen Kassen- und Privatärzten

Im Rahmen ihres Karrieremanagements beschäftigen sich angehende niedergelassene Ärzte frühzeitig mit der Frage, ob sie als Kassenarzt oder privat abrechnender Arzt arbeiten wollen. Es handelt sich um eine Grundsatzentscheidung, die sich auch auf den Aspekt der Behandlungspflicht auswirkt. Für Kassenärzte gilt das Kassenarztrecht, das eine Verweigerung von medizinischer Behandlung größtenteils ausschließt. Privatärzte dürfen sich dagegen auf die Vertragsfreiheit berufen, nur in Notfällen müssen sie behandeln. 

Diese Leistungen müssen Kassenärzte erbringen

Bei Kassenärzten gelten die Bestimmungen des Vertragsarztrechts. Die Behandlungspflicht lässt sich prägnant zusammenfassen: Vertragsärzte müssen sämtliche Behandlungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen. Kommt ein Patient mit gesundheitlichen Beschwerden in die Praxis, beinhaltet die Leistungspflicht folgende Arbeitsschritte:

  • Anamnese
  • Befunderhebung
  • Diagnostik
  • Therapie
  • Nachsorge

Die Leistungspflicht umfasst zudem alle Vorsorgemaßnahmen, welche die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren. Bei Maßnahmen, die Kassenpatienten selbst bezahlen müssen, besteht dagegen keine Angebotspflicht. In diesem Fall kommt die allgemeine Vertragsfreiheit zur Geltung.

Gründe für einen Behandlungsabbruch: Beleidigungen, Patient lehnt Behandlung ab und Co.

Der Gesetzgeber sieht aber eine Grenze der Behandlungspflicht vor. Ein Arzt kann eine weitere Behandlung ablehnen, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. Die Ärztekammer oder die Kassenärztliche Vereinigung müssen bei Beschwerden den Einzelfall prüfen. Folgende Gründe führen Vertragsärzte in der Regel erfolgreich an:

  • Ein Patient lehnt die Behandlung ab oder hält sich nicht an ärztliche Anordnungen.
  • Patienten fordern eine Therapie, für welche ein Mediziner nicht ausgebildet ist.
  • Der Arzt sieht sich mit einer Forderung nach einer standes- oder sittenwidrigen Handlung wie der Sterbehilfe konfrontiert.
  • Der Patient besteht auf einem Krankenkassenbetrug.
  • Ein Patient fällt durch regelmäßige ungerechtfertigte Beschwerden bis hin zum Telefonterror auf.
  • Beleidigungen und Drohungen sind ebenfalls ein triftiger Grund, um die Behandlung zu beenden.

Vertragsärzte: Darf ein Arzt neue Patienten ablehnen?

Kassenärzte sind weitgehend zur Behandlung verpflichtet - doch welche Regeln gelten, wenn er keine weiteren Patienten aufnehmen kann? Verfügt eine Praxis über keinerlei Kapazitäten mehr, darf ein Arzt neue Patienten ablehnen. Dabei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall, in der Praxis hat dies kaum eine Bedeutung. Grundsätzlich ist die örtliche medizinische Versorgung in Deutschland sichergestellt, auch wenn viele Ärzte an der Belastungsgrenze arbeiten. Verzeichnen sie viele Patienten, verlängern sich die Wartezeiten auf einen Termin sowie in der Praxis entsprechend. Erst bei einer massiven Überlastung darf ein Arzt neue Patienten ablehnen, zuvor muss er diesen Umstand der Kassenärztlichen Vereinigung melden. Bei Notfällen muss jederzeit eine Behandlung erfolgen. Lehnen Ärzte die Patientenaufnahme bei normalen oder akuten Beschwerden ab, können sich Betroffene bei der zuständigen Ärztekammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung beschweren. Der Kassenarzt muss dann nachvollziehbar begründen, warum er die Behandlung abgelehnt hat. 

Notfall: Verweigerung von medizinischer Behandlung strafbar

Wenn Patienten unter gravierenden und akuten gesundheitlichen Beschwerden leiden, muss jeder Arzt eingreifen. Typische Beispiele sind ein Herzinfarkt, ein Kreislaufkollaps und ein epileptischer Anfall. In diesen Notfällen gilt eine allgemeine Behandlungspflicht, die übliche Unterscheidung zwischen Kassen- und Privatärzten spielt keine Rolle. Die Verweigerung von medizinischer Behandlung wertet der Gesetzgeber als unterlassene Hilfeleistung und erfüllt den entsprechenden Straftatbestand (§ 323c Abs.1 StGB)

Regelungen zur Behandlungspflicht: Was bedeutet dies für die Berufswahl?

Wenn sich Medizinstudenten mit ihrer beruflichen Zukunft auseinandersetzen, ist die Behandlungspflicht ein Faktor von vielen. Wichtiger sind meist Aspekte wie Verdienstmöglichkeiten und speziell bei Ärztestellen in Kliniken die Aufstiegsmöglichkeiten und das Arbeitsambiente. Wer sich als Arzt mit einer eigenen Praxis niederlassen will, muss sich grundsätzlich zwischen dem kassenärztlichen Modell und der Arbeit als Privatarzt entscheiden. Für privat abrechnende Ärzte geben meist die höheren Verdienstchancen den Ausschlag: Sie können ihre Patienten frei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten wählen, während Kassenärzte an die Leistungsabrechnung der gesetzlichen Krankenversicherungen gebunden sind.

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